Die Europawahl steht vor der Tür und es ist wichtig, dass wir alle unsere Stimme abgeben! Hier geben wir dir sieben Fakten an die Hand rund um das Thema Wählen.

  • Heute noch wählen: Du kannst schon jetzt im Rathaus Deine Stimme abgeben.
  • Mit dem Personalausweis wählen: Du hast Deinen Wahlschein parat? Super, aber kein Muss. Dein Personalausweis oder Reisepass sind genug, um wählen zu können.
  • Briefwahlunterlagen sind nicht angekommen? Wer dies schriftlich glaubhaft versichert, kann bis zum Samstag vor der Wahl, um 12:00 Uhr, auf schriftlichen Antrag einen Ersatzwahlschein bekommen.
  • Briefwahl direkt abgeben: Du hast Dich für die Briefwahl angemeldet? Du kannst den ausgefüllten Wahlschein am Wahltag direkt im Wahllokal abgeben – oder vorher im Rathaus persönlich einwerfen. Am Wahltag muss der Wahlbrief bis spätestens 18:00 Uhr eingegangen sein. Freitag, der 7. Juni 2024 ist der letzte Tag für die Beantragung von Wahlscheinen.
  • Alternative Stimmabgabe: Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, persönlich zu wählen, kann eine andere Person bevollmächtigen oder seine Stimme im Krankenhaus abgeben. Am Sonntag, den 09.06. bis 15:00 Uhr können Wahlscheine in besonders schweren Fällen beantragt werden, z.B. bei plötzlicher Erkrankung.
  • Inklusives Wahlrecht: Mehr Informationen zur Wahlassistenz gibt es bei der Lebenshilfe – Unterstützungsangebote bei Sehbehinderung hat der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband.
  • Wer wird gewählt? Die 720 Abgeordneten des Europäischen Parlaments. In Deutschland werden 96 Europaabgeordnete gewählt. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Übrigens: Du hast bei der Europawahl 2024 nur eine Stimme für eine Wahlliste. 

Hier findest du die Wahlliste der SPD.

Thema Erstwähler:innen-Postkarten

Erstmals dürfen in Deutschland zur Europawahl Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme abgeben. Das hat auch die SPD mit errungen! In der Region Hannover haben wir deswegen zahlreiche Erstwähler:innen per Postkarte über ihr Wahlrecht informiert. Die Möglichkeit der individuellen Ansprache eröffnet sechs Monate vor der Wahl Paragraf 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Meldebehörden, also Kommunalverwaltungen, dürfen „Parteien, Wählergruppen und anderen Träger:innen von Wahlvorschlägen“ Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Nach einer Wahl sind diese Adressen zu vernichten. Dem kommen wir lückenlos nach und informieren über die Ansprache auch von Minderjährigen im Wahlkampf.