Statut
Stand: 20. April 2024
SPD-Unterbezirk Region Hannover
Statut
Grundlage für die politische Arbeit der Gremien des SPD-Unterbezirks Region Hannover ist das am 15.01.2005 auf dem ordentlichen Parteitag beschlossene Statut. Die letzte Änderung des Statuts wurde im Rahmen des ordentlichen Parteitages am 30. April 2022 in Burgdorf beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
Die Organisation führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Unterbezirk Region Hannover. Sie umfasst das Gebiet der Region Hannover.
§ 2 Gliederung
1. Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine, deren Abgrenzung nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, bei Änderungen im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsvereinen, durch den Unterbezirksvorstand erfolgt.
2. Die Ortsvereine können Abteilungen bilden. Bei deren Abgrenzung ist die Begleitung der kommunalpolitischen Arbeit zu beachten.
3. Die Ortsvereine im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bilden einen Stadtverband.
4. Jedes Mitglied gehört dem Ortsverein an, in dessen Bereich es wohnt. Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereine.
§ 3 Organe des Unterbezirks
Organe des Unterbezirks sind:
1. Unterbezirksparteitag
2. Unterbezirksvorstand
3. Unterbezirksbeirat
§ 4 Unterbezirksparteitag
1. Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks. Er setzt sich zusammen a. aus 200 in den Ortsvereinen gewählten Delegierten. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den vergangenen vier Quartalen Beiträge abgerechnet worden sind (Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer). b. die beim Unterbezirksvorstand eingerichteten Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen entsenden stimmberechtigte Delegierte. Der Unterbezirksvorstand legt jeweils mit den Einberufungen fest, welche Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen betroffen sind. Grundsätzlich entsenden sie dabei jeweils zwei stimmberechtigte Delegierte. Der Unterbezirksvorstand setzt eine davon abweichende Verteilung fest, wenn die Summe der Delegierten der Arbeitsgemeinschaften, der Arbeitskreise und Themenforen sowie der Delegierten nach Ziffer 1 c anderenfalls mehr als 50 betragen würden.c. aus den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes.
2. Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil: a. die Mitglieder des Unterbezirksbeirates. b. die Revisorinnen und Revisoren. c. fünf vom Vorstand des Stadtverbands benannte Mitglieder. d. die im Bereich des Unterbezirks gewählten Mitglieder der Europa-, Bundestags- und Landtagsfraktion. e. fünf Mitgliedern der Regionsfraktion. f. der Regionspräsident/die Regionspräsidentin sowie die Regionsdezernentinnen und -dezernenten, sofern Mitglied der SPD.
§ 5
1. Alle zwei Jahre findet ein Unterbezirksparteitag statt, der vom Unterbezirksvorstand einzuberufen ist.
2. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung hat mindestens sechs Wochen vorher zu erfolgen und ist allen Mitgliedern, welche per E-Mail erreichbar sind, über diesen Weg bekannt zu machen.
3. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Unterbezirksparteitag beim Unterbezirksvorstand eingegangen sein. Die Anträge sind den Ortsvereinen und Delegierten mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor dem Parteitag zuzustellen.
4. Die Antragskommission besteht aus: a) zehn Delegierten der Ortsvereine, die vom Unterbezirksbeirat gewählt werden. b) sechs aus der Mitte des Unterbezirksvorstandes zu wählenden Mitgliedern. Die
Antragskommission ist durch den Unterbezirksvorstand einzuladen.
5. Initiativanträge aus der Mitte des Unterbezirksparteitages werden behandelt, soweit der
Parteitag dem zustimmt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 6
1. Der Unterbezirksparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (§4, Abs. 1) anwesend sind.
2. Über die Verhandlung des Unterbezirksparteitages wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das den Ortsvereinen, dem Stadtverband und allen Delegierten innerhalb von drei Monaten zuzusenden ist.
§ 7
Zu den Aufgaben des Unterbezirksparteitages gehören:
1. Entgegennahme der Berichte a) des Unterbezirksvorstandes; b) des für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitgliedes; c) des für die Mitgliederentwicklung beauftragten Vorstandsmitgliedes; d) der Revisoren; e) über die Tätigkeiten der SPD-Fraktion in der Regionsversammlung;
2. Beschlussfassung über den Bericht zu 1a);
3. Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten;
4. Wahl des Unterbezirksvorstandes, der Bezirksbeiratsmitglieder und Vertreten/Innen, der Revisoren/Revisorinnen und der Schiedskommission;
5. Die auf den Unterbezirk Region Hannover entfallenden Delegierten zum Bezirksparteitag setzen sich zusammen aus ¾ Grundmandaten und der „Freien Spitze“. Für die Grundmandate nimmt der Unterbezirksvorstand die Verteilung von ¾ der Mandate auf die Ortsvereine entsprechend ihrer abgerechneten Beiträge vor. Die Delegierten für die Grundmandate werden im Ortsverein auf Mitgliederversammlungen gewählt. Der Unterbezirksparteitag wählt die Delegierten der „Freien Spitze“, wobei alle Antragsberechtigten Vorschläge einreichen können. Die Geschlechterquote findet auf das
Grundmandat und auf die Gesamtliste Anwendung.
6. Beschlussfassung über die gestellten Anträge.
§ 8 Außerordentlicher Unterbezirksparteitag
Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:
1. auf Beschluss des Unterbezirksparteitages
2. Beschluss des Unterbezirksvorstandes, der mit ¾-Mehrheit gefasst sein muss
3. auf Antrag von mindestens ¼ der Ortsvereinsvorstände
4. Beschluss des Bezirksvorstandes, der mit ¾-Mehrheit gefasst sein muss Im Übrigen gelten die §§ 4,5 und 6 dieses Statuts mit der Maßgabe, dass die Einberufungs- und Antragsfristen abgekürzt werden können.
§ 9 Der Unterbezirksvorstand
1. Der Unterbezirksvorstand besteht aus: a) Dem/der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau. Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl. b) vier stellvertretenden Vorsitzenden; c) dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied d) und einer vom Unterbezirksparteitag festzusetzender Zahl weiterer Mitglieder e) sowie dem / der Unterbezirksgeschäftsführer/in. Für die Vorstandswahlen gilt §11 (Abs. 2 - 4) Bezirksstatut der SPD sinngemäß.
2. An den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes nehmen beratend teil: a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Unterbezirksbeirates und deren bzw. dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin; b) die Revisorinnen/Revisoren; c) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Mitglieder der Europa-, Bundestags- und Landtagsfraktion; d) die / der Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion in der Regionsversammlung; e) der Regionspräsident/die Regionspräsidentin, sofern er / sie Mitglied der SPD ist; f) der / die Vorsitzende des Stadtverbandes Hannover; g) je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften und der vom Unterbezirksvorstand eingerichteten Projektgruppen; h) Ehrenmitglieder des SPD-Unterbezirks Region Hannover
3. Der Unterbezirksvorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand bilden. Ein Mitglied des Vorstandes wird mit dem Aufgabengebiet Mitgliederentwicklung beauftragt.
§ 10 Aufgaben des Unterbezirksvorstandes
1. Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk und ist für die Ausführung der Beschlüsse des Unterbezirksparteitages verantwortlich. Weitere Aufgaben sind: - Politische Vertretung
für den Bereich der Region Hannover, - Erarbeitung politischer Zielvorstellungen in Zusammenarbeit mit den Gliederungen, - Unterstützung der Gliederungen bei der Erledigung ihrer Aufgaben.
2. Die Unterbezirksvorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Parteikörperschaften und Arbeitsgemeinschaften im Unterbezirk beratend teilzunehmen.
3. Der Unterbezirksvorstand kann zentrale und regionale Arbeitstagungen durchführen.
§ 11 Revisorinnen / Revisoren
Zur Prüfung der Kassenführung des Unterbezirks werden vom Unterbezirksparteitag drei
Revisoren/innen gewählt.
§ 12 Der Unterbezirksbeirat
1. Der Unterbezirksbeirat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes; b) je ein gewählter Vertreter oder gewählte Vertreterin der Ortsvereine. Ortsvereine mit mehr als 250 Mitgliedern entsenden zwei Vertreter/innen. Der/die 1. Vertreter/in soll der Vorsitzende/die Vorsitzende des Ortsvereins sein. Stellt der Ortsverein weitere Vertreter/innen, sind diese gemeinsam mit den Verhinderungsvertreter/innen und
Nachrücker/innen in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese nehmen ihre Aufgabe in der Reihenfolge der auf sie entfallenden gültigen Stimmen war. Sie müssen dem Vorstand des Ortsvereins angehören und dürfen nicht Mitglied des Unterbezirksvorstandes sein.
2. Für die Leitung der Sitzung wählt der Beirat eine bzw. einen Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau. Dazu beschließt der Beirat im Rahmen seiner Konstituierung mit einfacher Mehrheit, ob eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl.
3. Der Unterbezirksbeirat wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirates im Benehmen mit dem /der Unterbezirksvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist grundsätzlich einzuberufen, wenn ¼ der Ortsvereinsvorstände, der Unterbezirksvorstand oder der Stadtverbandsvorstand Hannover
es verlangen.
4. Der Unterbezirksbeirat berät und unterstützt den Unterbezirksvorstand bei seinen Aufgaben. Er ist anzuhören vor Beschlüssen des Vorstandes über - grundsätzliche politische, finanzielle und organisatorische Fragen und - zur Vorbereitung von Europa, Bundestags, Landtags und Kommunalwahlen.
5. Der Unterbezirksbeirat wählt zehn Mitglieder der Antragskommission für den Unterbezirksparteitag.
6. Über die von einem Unterbezirksparteitag an den Unterbezirksvorstand überwiesenen Anträge beschließt der Unterbezirksvorstand, nachdem der Unterbezirksbeirat zuvor eine Empfehlung abgegeben hat.
7. Mit beratender Stimme, ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen teil: a) die Revisoren/innen; b) die im Bereich des Unterbezirks gewählten Mitglieder der Europa-, Bundestags- und
Landtagsfraktion; c) der/die Vorsitzende der der SPD-Fraktion in der Regionsversammlung; d) der/die Regionspräsident/in, sofern er/sie Mitglied der SPD ist. e) je ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften und der vom Unterbezirksvorstand eingerichteten Projektgruppen. f) zwei VertreterInnen des Stadtverbandsvorstandes Hannover. g) Ehrenmitglieder des Vorstandes.
§ 13 Ortsvereine
Die Ortsvereine regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, zum Statut des Bezirks und diesem Statut stehen.
§ 14 Schiedskommission
Die Bildung der Schiedskommission des Unterbezirks und ihre Tätigkeit erfolgt nach § 34 Organisationsstatut in Verbindung mit der Schiedsordnung der SPD.
§ 15 Allgemeine Wahlbestimmungen
1. Für die Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD.
2. Für Wahlen nach Wahlgesetzen gelten für die Einberufung und Beschlussfähigkeit die Vorschriften dieser Satzung für den Unterbezirksparteitag entsprechend.
3. Der Unterbezirksvorstand beschließt, ob diese Wahlen in einer Mitglieder- oder einer Delegiertenversammlung stattfinden. Für Delegiertenversammlungen legt er die Zahl der Delegierten fest.
§ 16 Die Betriebsgruppenkonferenzen
1. Die betriebliche Vertrauensarbeit der Partei wird insbesondere durch die Betriebsorganisation geleistet. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des Parteivorstandes.
2. Im Unterbezirk wird eine Betriebsgruppenkonferenz aus Vertreter/Innen der Betriebsgruppen/Betriebsvertrauensleute gebildet. Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen übernimmt die Vertretung der Betriebsgruppen.
§ 17 Änderung des Statuts
Dieses Statut kann nur von einem Unterbezirksparteitag mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten das Organisationsstatut der SPD und das Statut des Bezirks Hannover der SPD.
§ 19
Dieses Statut tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft in Kraft.
Stand: 30.04.2022